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Keine Frage der Ehre

Von: Werner Leibrandt

In den vergangenen Wochen ist ein Thema öffentlich diskutiert worden,

das für uns als Softwarehersteller von ausgesprochen großer Bedeutung ist: Die Frage, ob Softwarelizenzen weiterverkauft werden dürfen und ob ein Unternehmen Software aus zweiter Hand legal nutzen kann.

Das Interesse an dieser Diskussion zeigt, dass diese Fragestellung von weitreichender Tragweite für die ganze Branche ist. Microsoft steht dabei stellvertretend für viele Firmen der Softwareindustrie, die Anwendungen für Unternehmenskunden anbieten.

In ihrem Zentrum steht weniger die Software selbst als vielmehr das Nutzungsrecht an einem Programm. Ausgangspunkt ist ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Jahr 2000. In diesem Urteil hat der BGH entschieden, dass der Weiterverkauf von Software nicht über allgemeine Lizenzbedingungen von Herstellerseite eingeschränkt werden kann. Allerdings hat der BGH im gleichen Urteil auch deutlich gemacht, dass diese Entscheidung nur gilt, solange kein Vertrag zwischen beiden Parteien abgeschlossen wurde. Vor diesem Hintergrund sind wir der Auffassung, dass bei der Übertragung von „gebrauchter" Software zwischen einzelnen Softwarepaketen und Lizenzen aus Volumenlizenzprogrammen zu unterscheiden ist. Bei einzelnen Softwarepaketen, die man beispielsweise im Fachhandel kaufen kann, erhält der Nutzer ein Softwareprodukt mit einem Datenträger. Dieser transportiert das Nutzungsrecht im Rahmen des gesetzlichen Verbreitungsrechtes zusammen mit vertraglich vereinbarten Lizenzbestimmungen. Bei solchen Softwarepaketen ist demnach die Übertragung von einem Nutzer auf einen neuen Nutzer nach Auffassung von Microsoft unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Nämlich dann, wenn die Lizenzbedingungen eingehalten werden und im Zuge dessen das komplette Paket unter anderem inklusive Original-CD und Handbuch übergeben und die Software auf dem eigenen PC gelöscht wird. Kritisch wird es unserer Meinung nach, wenn die weiterverkauften Lizenzen Bestandteil eines Volumenlizenzpaketes sind, wie zum Beispiel bei Konzern-, Select- oder Open-Verträgen. Diese Software darf laut Vertragstext nur nach Zustimmung des Softwareherstellers weiterverkauft werden – was unserer Meinung nach im Einklang mit dem BGH-Urteil steht.

Knackpunkt Volumenverträge

Aufgrund einer Urteilsbegründung des Landgerichts Hamburg von Juni 2006, die mittlerweile jedoch durch das Hanseatische Oberlandesgericht durch eine andere Urteilsbegründung ersetzt wurde, tauchten Ende des vergangenen Jahres vermehrt Behauptungen auf, dass auch Lizenzen aus Select-Verträgen uneingeschränkt weiterverkauft werden dürfen. Unserer Einschätzung nach ist ein solcher Weiterverkauf von Lizenzen aus Select-Verträgen jedoch ganz klar ein Verstoß gegen das geschlossene Abkommen zwischen den beiden Vertragspartnern zu einem der Microsoft Ireland Operations Ltd. (MIOL) und zum anderen dem Kunden. Anfang 2007 hat sich die Diskussion rund um das Thema „gebrauchte“ Software verselbständigt. Neben dem offenen Aufruf zum Vertragsbruch kursierten zahlreiche falsche Behauptungen in der Öffentlichkeit. Wir haben daher aktiv in die Diskussion eingegriffen, um gezielt diesem Phänomen entgegen zu steuern und konkrete Aufklärung zum Thema „gebrauchte“ Software zu betreiben. Interessanterweise bestätigen uns unsere Partner und Kunden mittlerweile, dass genau diese Aufklärung dringend nötig war. Zwei sehr wichtige Aspekte kommen meiner Ansicht nach allerdings in der gesamten Diskussion um das Pro und Contra „gebrauchter“ Software noch zu kurz: die rechtlichen Konsequenzen, die sowohl einem Unternehmen drohen, das solche, vermeintlich preiswerte Software einsetzt und Fachhändlern, die Unternehmen den Einsatz solcher Software durch Vermittlung ermöglichen.

Nach unserer Auffassung ist eine Firma, die Software einsetzt, die ohne Einverständnis des Herstellers übertragen wurde, nicht richtig lizenziert. Die Beweispflicht für die Rechtmäßigkeit liegt nicht – wie oft angenommen wird – beim Hersteller der Software, sondern immer beim Anwender. Er muss eindeutig belegen können, dass er alle Lizenzbestimmungen eingehalten hat. Es würde mich wundern, wenn ein Unternehmer, der in gutem Glauben den Aussagen seines Fachhändlers vertraut hat, sich im Fall eines Rechtsstreits nicht bei diesem Händler schadlos halten wird. Diese Situation ist alles andere als erfreulich – für den Anwender, der sich auf die Beratung seines Händlers verlässt ebenso wie für den Händler selbst, dessen Beratungs- und Vermittlungsleistung seine Kunden in ernste rechtliche Probleme führen kann. Hier geht es auch um den Ruf der gesamten Softwarebranche, die von der Qualität und Verbindlichkeit ihrer Aussagen gegenüber Tausenden lebt. Unsere Aufklärungskampagne zielt daher darauf, die schwarzen Schafe in einem Themenumfeld zu identifizieren, das für Hersteller, Anwender und Handelskanal von einschneidender Bedeutung ist.


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